Vereinssatzung des Vereins der Waller Geschäftsleute e.V.

§1 Name, Sitz und Vereinsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Waller Geschäftsleute e.V.
  2. Der Vereinssitz ist Bremen.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Ziel und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist es, durch den Zusammenschluss der Waller Geschäftsleute, Handwerker und sonstigen Gewerbetreibenden sowie Selbstständige die Interessen des mittelständischen Gewerbes im Stadtteil Walle zu vertreten und alle Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterstützen, die den Standort für den Einzelhandel in Walle stärken.
    Alle Maßnahmen, die den Vereinszweck zu fördern geeignet sind, sind zulässig, insbesondere

    1. die Durchführung von Veranstaltungen,
    2. die Interessenvertretung gegenüber den politischen Willensträgern und Institutionen im Stadtteil,
    3. Gemeinschaftswerbung, auch in Form von gebündelter Einzelwerbung,
    4. Vermarktung eines Emblems als gemeinsames Vereinslogo der Mitglieder.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewerblich oder selbstständig im Stadtteil Walle tätig ist.
  2. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert oder durch ihre hervorragende ehrenamtliche Mitarbeit dem Verein gedient haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  3. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsnachricht Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein muss.
    3. bei Betriebsaufgabe, diese muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
    4. durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; insbesondere, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Ansehen der Waller Geschäftsleute schädigt.
    5. bei Beitragsrückstand von einem Jahresbeitrag am 31.12. d. lfd. Jahres. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Er muss schriftlich begründet werden.

Der Betroffene hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses Widerspruch gegen seinen Ausschluss einzulegen, über den die nächste MV entscheidet.

§4 Beiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein wird der Beitrag fällig. Es ist eine Bankeinzugs- ermächtigung zu erteilen.
  2. Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird durch Banklastschrift eingezogen.
  3. Ehrenmitglieder werden Beitragsfrei gestellt.

§5 Organe

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstands
  3. Der Beirat

 

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) findet alljährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Vereinsjahres statt.
  2. Eine außerordentliche  MV findet statt, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen MV verlangt: hierbei müssen die Gründe angegeben werden. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, die MV spätestens innerhalb der nächsten 4 Wochen einzuberufen.
  3. Die MV werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
  4. Die MV wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die MV einen Versammlungsleiter.
  5. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragen. Dieser Antrag muss mindestens 7 Tage vor der MV beim Vorstand eingegangen sein. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die MV. Der Vorstand ist auch  berechtigt, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung aus dem Kreis der Mitglieder bereits vor der MV schriftlich den Mitgliedern mitzuteilen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.  Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.
  7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen beschlossen werden. Soll eine Satzungsänderung beschlossen werden, so ist diese den Mitgliedern mit der Einladung zur MV im Wortlaut vorzuschlagen.
  8. Über die MV ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse festhält. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer. Bei dessen Verhinderung ernennt der Versammlungsleiter diesen zu Beginn der MV. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird mit einfacher Post verschickt. Wird nicht binnen 2 Monaten nach Absendung des Protokolls schriftlich Einspruch erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. Satzungsänderungen
    3. Wahl des Beirats
    4. die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes im Widerspruchsfall (§3 Ziff. 4 u. 5C)
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Entlastung des Vorstandes nach Erstattung der Berichte
    7. die Wahl der Kassenprüfer
    8. die Auflösung des Vereins

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung gem.§26 BGB sind der erste Vorsitzende  und sein Stellvertreter befugt. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln auf unbestimmte Zeit jeweils für ihr Amt gewählt Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Es ist zur Unterstützung des Vorstandes ein Beirat zu wählen, der zur Entlastung des Vorstandes mit besonderen Aufgaben in der Vereinsarbeit betraut wird.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, diese muss durch den Beirat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein ehrenamtlich unter Beachtung der Beschlüsse der MV und des Beirats. Er ist zu allen Maßnahmen befugt, die dem Vereinszweck zu fördern geeignet sind, soweit nicht die Zuständigkeit der MV gegeben ist.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die MV, wem das Vereinsvermögen zufällt.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. April 1990 und Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand ( Stand März 2017)
Vorstandsvorsitzender:     Alex Becker
stellv. Vorsitzender:     Julia Dorl
Schriftführer:     Sabine Stieler
Kassenwart:         Martin Sievers